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BGH-Urteil: “Frag den Staat” darf Glyphosat-Gutachten öffentlich machen

Mit der Veröffentlichung des Glyphosat-Gutachtens hat die Initiative Frag den Staat nicht gegen das Urheberrecht verstoßen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) eine Absage erteilt, das die Veröffentlichung des Gutachtens unter Verweis auf den Urheberrechtschutz untersagen wollte.

Wie die Initiative heute mitteilte, wiesen die BGH-Richter eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eines vorgehenden Urteils zurück. Bereits im vergangenen Jahr hatte das Oberlandesgericht Köln entschieden, Frag den Staat, respektive die hinter der Plattform stehende Open Knowledge Foundation habe das Glyphosat-Gutachten öffentlich machen dürfen.

Diese hatte das Gutachten zu Krebsrisiken beim Einsatz von Glyphosat zunächst unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz beim Bundesinstitut angefordert und anschließend veröffentlicht. Daraufhin hatte das BfR den Verein abgemahnt und aufgefordert, das Glyphosat-Gutachten offline zu nehmen. Die Betreiber von Frag den Staat hatten sich dem zunächst gebeugt, aber Widerspruch eingelegt, der in einen mehrjährigen Rechtsstreit umschlug.

Bei der Open Knowledge Foundation zeigt man sich einerseits zufrieden mit dem Urteil, andererseits, so die Verantwortlichen, sei es jetzt an der Zeit für eine Gesetzesänderung. “Wir brauchen jetzt eine gesetzliche Klarstellung, dass die Veröffentlichung behördlicher Dokumente urheberrechtlich immer zulässig ist”, ist auf der Website der Initiative zu lesen. Denn “immer wieder versuchen Behörden, mit Berufung auf das Urheberrecht die Veröffentlichung von Dokumenten zu verhindern.” Zumindest ist jetzt das Glyphosat-Gutachten öffentlich – endgültig.

Informationsfreiheit: Wikimedia und Open Knowledge Foundation erstatten Gebühren für Auskünfte

Im Bund und den meisten Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland sollen Informationsfreiheitsgesetze den ungehinderten Zugang zu behördlichen Informationen sicherstellen. Die zur Auskunft verpflichteten Behörden dürfen für den damit verbundenen Aufwand jedoch Gebühren erheben – bis zu einer Höhe von 500 Euro, wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich entschieden hat. Die Wikimedia Deutschland hat gemeinsam mit der Open Knowledge Foundation einen Fördertopf – vorerst gefüllt mit 5.000 Euro – bereitgestellt, um Anfragern solche Gebühren zu erstatten.

Voraussetzung für eine solche Förderung ist, dass die gewonnenen Informationen den Wikimedia-Projekten zugute kommen – sie also öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Initiatoren empfehlen, die Anfrage über FragDenStaat.de an die in Frage kommende Behörde zu richten. Antwortet die Behörde darauf mit einem Gebührenbescheid, kann sich der Antragsteller an die Wikimedia wenden (Link zu den genauen Förderrichtlinien). Kommt von dort grünes Licht, kann er seine Anfrage verbindlich stellen, und sich die entstandenen Kosten innerhalb eines Monats von Wikimedia Deutschland e. V. erstatten lassen.

15.000 Euro für eine Auskunft? Innenministerium verliert Prozess gegen Journalisten

Fast 15.000 Euro Gebühren und Auslagen hat das Bundesinnenministerium von zwei Journalisten für eine Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz verlangt – und muss ihnen jetzt den größten Teil davon erstatten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Reporter hatten im Umfeld des Olympiasportverbandes recherchiert und Einsicht in rund 100 Akten nehmen wollen, in denen es um die Sportförderung durch den Bund ging. Das Ministerium hatte den Antrag in mehr als 60 Einzelfälle zerlegt und dafür Gebühren von mehr als 12.000 € sowie Auslagen von mehr als 2.000 € erhoben. Die Richter entschieden, das Ministerium habe damit gegen das Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung verstoßen. “Betrifft ein auf Informationszugang gerichteter Antrag einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so stellt seine Bescheidung – unabhängig von der Zahl der ergangenen Verwaltungsakte – gebührenrechtlich eine einheitliche Amtshandlung dar, die eine Gebühr von höchstens 500 € auslöst”, heißt es in dem Urteil.