2. Richtlinie 12.1 des Pressekodex hat der Presserat am 22. März 2017 neu gefasst. Unter welchen Umständen darf, dieser Richtlinie folgend, die Zugehörigkeit eines Täters zu einer religiösen, ethnischen oder sonstigen Minderheit in der Berichterstattung erwähnt werden?
Zur Erläuterung: In der Vergangenheit verlangte der Pressekodex einen begründbaren Sachbezug zwischen der Zugehörigkeit eines Täters zu einer Minderheit und den ihm zur Last gelegten Taten. In der Neufassung vom 22. März 2017 nennt der Pressekodex stattdessen ein “begründetes öffentliches Interesse” an diesen Informationen. Entzündet hatte sich die Diskussion nach massenhaften sexuellen Übergriffen in der Sylvesternacht 2015/2016, für die Migranten – vorwiegend aus dem nordafrikanischen Raum – verantwortlich gemacht wurden. Die Medien sahen sich dem Vorwurf ausgesetzt, spät und unvollständig über die Geschehnisse informiert zu haben.