BGH: Fototapeten im Netz zeigen ist keine Urheberrechtsverletzung

Einmal verkaufen, mehrmals kassieren – ist das möglich? Wer Sachen verkauft, wird es da schwer haben. In den Fällen, mit denen sich jetzt der Bundesgerichtshof beschäftigen musste, ging es denn auch um Rechte, genauer Nutzungsrechte. Ein Fotograf hatte einem Unternehmen das Recht verkauft, einige seiner Fotos auf Fototapete zu drucken.

Nun kauften Menschen diese Fototapeten und klebten sie in ihren Räumlichkeiten an Wände. Diese Wände stehen unter anderem in Ferienwohnungen, Hotelzimmern und im Gastraum eines Tischtennisclubs. Zum Beispiel, um potenzielle Gäste auf sich aufmerksam zu machten, stellten diese Menschen Fotos und Videos dieser Räume im Internet zur Schau. Unvermeidlich wurde dadurch auch die Fototapete im Internet sichtbar. Und dafür forderte der Fotograf Schadenersatz. Weil manche diesen Schadenersatz nicht zahlen wollten, landete der Fall letztendlich vor dem Bundesgerichtshof.

Und jetzt frage ich mich, was für Folgen es gehabt hätte, hätte sich die Richter auf die Seite des Fotografen gestellt. Urheberrechtlichen Schutz genießen ja nicht nur Fotos, sondern auch andere „Schöpfungen“. Fotos und Videos, auf denen Tischdecken, Kerzenständer, Designermöbel oder auch bloß gemusterte Bettwäsche zu sehen sind, wären im Internet plötzlich zu unkalkulierbaren Abmahnrisiken geworden.

Wer mit laufender Kamera durch irgendwelche Innenräume läuft, kann es bei größter Mühe nicht verhindern, alle paar Meter etwas ins Bild zu bekommen, dessen Gestaltung urheberrechtlich geschützt ist, oder zumindest sein könnte. Allein der Aufwand, die Rechteinhaber zu ermitteln und mit ihnen eine Vergütung für die Nutzung auszuhandeln, hätte es dann bald unwirtschaftlich werden lassen, überhaupt solche Aufnahmen ins Netz zu stellen.

Stattdessen liegt jetzt der Ball wieder im Feld der Urheber, der Kreativen also, die natürlich auch ein berechtigtes Interesse daran haben, für ihre Schöpfungen angemessen entlohnt zu werden. Eine einfache Lösung für deren Anliegen kann jedenfalls nicht lauten: Einmal verkaufen, mehrmals kassieren.

Hintergrund: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. September 2024 in drei Verfahren entschieden, dass das Zeigen von Fototapeten in Internetbeiträgen in der Regel keine Urheberrechtsverletzung darstellt[1][2]. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit einer „konkludenten Einwilligung“ des Urhebers, die beim Verkauf der Fototapete ohne ausdrückliche Einschränkungen angenommen werden kann[1][3]. Der BGH argumentierte, dass es üblich und vorhersehbar sei, dass Räume mit Fototapeten fotografiert oder gefilmt und diese Aufnahmen online gestellt werden[1]. Diese Entscheidung gilt nicht nur für direkte Käufer der Tapeten, sondern auch für Dritte, solange deren Nutzung als üblich angesehen werden kann[1]. Das Urteil stärkt die Position von Verbrauchern und Unternehmen, die Fototapeten in ihren Räumlichkeiten verwenden und diese in Fotos oder Videos im Internet zeigen möchten[2][4].

Citations:
[1] https://www.computerbild.de/artikel/cb-News-Internet-BGH-Urteil-Darf-Fototapete-fotografiert-werden-38924793.html
[2] https://www.cornea-franz.de/bgh-urteil-nutzung-fototapten-urheberrecht/
[3] https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-izr13923-fototapete-abbildung-uebliche-nutzung-einwilligung
[4] https://www.rbb-online.de/supermarkt/zusatzmaterial/2024/aktuell-09-2024/urteil-bgh-fototapete-wer-eine-fototapete-hat-darf-videos-und-fotos-davon-ins-internet-stellen.html
[5] https://www.golem.de/news/grundsatzurteil-bgh-begrenzt-urheberrechte-an-einer-fototapete-2409-188907.html
[6] https://irights.info/artikel/fototapeten-urheberrecht-bundesgerichtshof/32307
[7] https://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-schafft-endlich-klarheit-bei-der-nutzung-einer-fototapete-im-internet-231491.html
[8] https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-urheberrechte-fototapete-veroeffentlichung-konkludente-einwilligung

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